Satzung, Beitragsordnung, Mitgliedschaft, Heimatverein Lockwitz e.V.

Satzung Heimatverein Lockwitz e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Heimatverein Lockwitz e.V.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Dresden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Insbesondere folgende:
  2. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
  3. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  4. die Förderung der Volks- und Berufsbildung;

Zwecke des Vereins sind:

  • die Erforschung der Geschichte der Gemeinde Lockwitz und Nickern und Umgebung einschließlich ihrer aktuellen Geschichte seit der Eingemeindung nach Dresden,
  • die Förderung des Heimatgedankens unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzungen,
  • die Verbesserung des Wohnumfelds,
  • die Wiederbelebung und Pflege von Bräuchen und Traditionen sowie
  • die Bearbeitung aktueller Themen in Lockwitz und Umgebung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch:

  • die Erforschung, Erschließung, Auswertung und Sammlung von Dokumenten bzw. von Kopien, Geräten und sonstigem Material, das mit der Geschichte der Gemeinde Lockwitz und Nickern und Umgebung verbunden ist,
  • die Durchführung von Vorträgen, Führungen und Ausstellungen,
  • publizistische Tätigkeit in eigenen Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit in Presse, Medien und im Internet
  • die Mitwirkung beim Schutz sowie der Pflege und Erhaltung kulturhistorisch wertvoller Objekte sowie anderer historischer Zeugen in Lockwitz und Umgebung,
  • die Sammlung von Spenden und Zuwendungen für die Zwecke des Vereins oder Zwecke die denen des Vereins in Lockwitz und Umgebung entsprechen sowie
  • die Zusammenarbeit mit anderen Personen, Institutionen, Vereinen und Stiftungen, deren Arbeit den Zwecken gemäß Abs. 2 entsprechen

verwirklicht.

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Es ist ein Aufnahmegesuch in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie Einrichtungen und Gegenstände des Vereins zu nutzen. Sie sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck -auch in der Öffentlichkeit -zu unterstützen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  5. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber in Textform einen Monat vor Jahresende zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
  6. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben.
  8. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 4 Beiträge

  1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Höhere Förderbeiträge sind möglich.
  2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Ist ein Mitglied länger als sechs Monate und nach dreifacher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: Die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Entlastung des Vorstands, die Wahl der Kassenprüfenden, die Beschlussfassung über den Haushaltsplan sowie die Beitragsordnung, die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  4. Die Einberufung erfolgt in Textform an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, erfolgt die Einladung dieses Mitgliedes vorrangig an die zuletzt benannte Emailadresse, wenn nichts anderes in Textform gegenüber dem Verein bestimmt ist. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch je eine natürliche Person vertreten.
  6. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
  7. Der Vorstand kann geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Online-Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Stimmrechte wahrnehmen.
  8. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  9. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
  10. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  11. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  12. Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder möglich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  13. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Personen.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Sitzungen des Vorstandes, die mindestens zweimal jährlich stattfinden, werden von einem Vorstandsmitglied geleitet und dürfen auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von allen Vorstandmitgliedern unterzeichnet oder per E-Mail zeitnah bestätigt wird. Zu Rechtsgeschäften, die über den gewöhnlichen Umfang der im Verein anfallenden Geschäfte hinausgehen, bedarf der Vorstand eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 8 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine natürliche Person, welche nicht Mitglied des Vorstands sein darf. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Diese Person überprüft am Ende jedes Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch-und Kassenführung und erstattet über diese Prüfung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Bericht.

§ 9 Haftung

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins und sein Archiv sowie alle gesammelten Werke an das Stadtarchiv Dresden, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinwohlorientierte Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmung

Sollten einer oder mehrere Satzungspunkte rechtsunwirksam sein oder werden, bleibt die Satzung im Übrigen rechtsgültig.

Dresden, 11. Oktober 2022